Eine Mutter in Langen bei Bregenz unterschreibt die Verhaltensregeln der Gemeinde nicht — und wird daraufhin damit konfrontiert, dass ihr Kind künftig eine Betreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde besuchen müsste. Die Frau wendet sich an den Vorarlberger Landesvolksanwalt. Was als Einzelfall begann, hat seither eine grundsätzliche Debatte über die Grenzen kommunaler Strafmaßnahmen ausgelöst.
In Langen bei Bregenz werden seit rund einem Jahr 10 Euro pro angefangener Viertelstunde fällig, wenn Eltern ihr Kind zu spät von der Kinderbetreuung abholen. Wer ein angemeldetes Kind ohne ärztliches Attest fernhält, zahlt ebenfalls zwischen 10 und 15 Euro. Ob das zulässig ist — und wo die Gemeinde klar zu weit geht — darüber streiten Juristen und Landespolitiker.
Die Pönale in Langen: Was genau von Eltern verlangt wird
Das Modell in Langen bei Bregenz ist eindeutig geregelt: Wer sein Kind zu spät abholt, zahlt 10 Euro je Viertelstunde Überschreitung. Bleibt ein angemeldetes Kind ohne ärztliche Bestätigung der Einrichtung fern, werden bis zu 15 Euro in Rechnung gestellt. Die Gemeinde begründet das Vorgehen damit, dass das Betreuungspersonal nach den Anmeldungen eingeteilt wird — erscheint ein Kind nicht, entstehen dennoch Kosten. Verspätete Abholungen erzeugen Überstunden.
Seit Einführung der Regelung vor etwa einem Jahr ist die Zahl der verspäteten Abholungen laut Gemeinde deutlich zurückgegangen. Der Gemeindeverband zeigt Verständnis für diesen Ansatz: Der zusätzliche Aufwand sei real und müsse irgendwie abgedeckt werden.
Jurist Peter Bußjäger: Warum solche Strafen grundsätzlich zulässig sein können
Verfassungs- und Verwaltungsjurist Peter Bußjäger widerspricht dem Vorarlberger Landesvolksanwalt Klaus Feurstein zumindest teilweise. Gegenüber ORF Vorarlberg erklärte Bußjäger, das Vertragsverhältnis zwischen Gemeinde und Eltern sei der entscheidende Rahmen: „Die Gemeinden stellen die Einrichtung zur Verfügung. Die Eltern müssen einen Betrag dafür bezahlen. Es kommt ein Vertrag zustande. Und wenn in diesem Vertrag eine Pönale aufgenommen wird für den Fall, dass gegen die Inhalte des Vertrages verstoßen wird, dann sehe ich darin kein grundsätzliches Problem.”
Bußjäger verweist dabei auf das Vorarlberger Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, das Gemeinden ausdrücklich erlaubt, auch sozial gestaffelte Beiträge zu verlangen. „Vor diesem Hintergrund erachte ich es für möglich, dass im Betreuungsvertrag eine Klausel aufgenommen wird, die besagt, dass eine Pönale fällig wird, wenn sich die Eltern nicht an die Vereinbarung halten”, so der Jurist.
Wo die Grenze liegt: Verhältnismäßigkeit und persönliche Umstände
Zulässig bedeutet nicht: grenzenlos. Bußjäger nennt zwei klare Bedingungen, die eine Pönale erfüllen muss, um rechtlich standzuhalten:
- Die Höhe der Strafe darf nicht unverhältnismäßig sein — ein pauschaler Satz von 10 Euro pro Viertelstunde bewegt sich nach seiner Einschätzung noch im tolerierbaren Bereich.
- Auf persönliche Umstände muss Rücksicht genommen werden: Verspätet sich ein Elternteil ohne eigenes Verschulden — etwa wegen eines Unfalls auf der A14 oder eines ärztlichen Notfalls —, darf die Pönale nicht einfach automatisch greifen.
Solange eine einheitliche gesetzliche Regelung fehlt, bewegen sich die Gemeinden in einer Grauzone. „Solange es keine Klarstellung gibt, können solche Klauseln aufgenommen werden — allerdings immer mit der Herausforderung, dass sie nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Eltern werden”, betont Bußjäger.
Betreuungsplatz verweigern: Was die Gemeinde keinesfalls darf
Bei einem Punkt zieht der Jurist eine unmissverständliche Grenze. Im Vorarlberger Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz ist ein Versorgungsauftrag der Gemeinden verankert: Sie sind verpflichtet, für ein ausreichendes Betreuungsangebot zu sorgen und alle Kinder gleich zu behandeln. Einen verfügbaren Platz zu verweigern, weil Eltern Pönalen nicht bezahlt haben oder Verhaltensregeln nicht unterschreiben wollen, ist nach Bußjägers Bewertung schlicht rechtswidrig.
„Hier teile ich die Kritik des Landesvolksanwaltes, der sagt, dass die Gemeinde verpflichtet ist, alle gleich zu behandeln”, stellt Bußjäger klar. Auch Landesvolksanwalt Klaus Feurstein hatte die Androhung, das Kind nach Langen in eine Kooperationsgemeinde zu verweisen, als unzulässiges Druckmittel kritisiert.
Landesvolksanwalt rät Betroffenen: Pönale nicht zahlen
Feurstein sieht in den Strafzahlungen generell ein Instrument zur Einschüchterung von Eltern und zweifelt an deren rechtlicher Grundlage. Betroffenen rät er ausdrücklich, die Pönale zu verweigern. Die Gemeinde müsste das Geld dann gerichtlich einklagen — ein Weg, den die wenigsten Kommunen beschreiten dürften.
Bildungslandesrätin Barbara Schöbi-Fink äußerte sich ebenfalls kritisch zum Vorgehen in Langen bei Bregenz, betonte aber die kommunale Selbstständigkeit: „Wir mischen uns nicht ein, wir sagen nur, was wir dazu meinen. Wir haben gesagt, wir halten es für problematisch, wenn eine Gemeinde Strafzahlungen einhebt, wenn Eltern ihre Kinder zu früh in die Kinderbetreuung bringen oder zu spät abholen.”
Gesetzliche Klarstellung: Was das Land Vorarlberg jetzt prüft
Das Land Vorarlberg hat angekündigt, die gesetzlichen Grundlagen zu prüfen. Konkret geht es um zwei mögliche Wege: eine Änderung des Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes selbst oder aber Vorgaben in den Förderrichtlinien, die Strafzahlungen für Eltern künftig ausschließen würden. Welchen Weg das Land wählt, ist derzeit noch offen.
Ob Langen bei Bregenz als Einzelfall bleibt oder andere Vorarlberger Gemeinden ähnliche Klauseln in ihre Betreuungsverträge aufnehmen, hängt wesentlich davon ab, wie die Landesjuristen die bestehenden Gesetzestexte in den kommenden Wochen bewerten.



