Im Mai 2025 stand eine Mitarbeiterin der MA 50 in einer Wohnung in Wien-Simmering und besichtigte das Badezimmer, das für einen schwer kranken Mann barrierefrei umgebaut werden sollte. Der Mann litt an einem aggressiven Hirntumor, ein vorangegangener Schlaganfall hatte ihn in den Rollstuhl gezwungen. Seine Mutter, Pensionistin Hermine R., wollte ihm ermöglichen, die letzten Lebensmonate zu Hause zu verbringen — so selbstständig wie möglich.
Die Mitarbeiterin habe zugesagt, dass der Umbau gefördert werde, und ausdrücklich empfohlen, bereits vor Abschluss des Förderverfahrens mit den Arbeiten zu beginnen. Die Familie vertraute dieser Auskunft. Was dann folgte, beschäftigt heute die Volksanwaltschaft — und hat Hermine R. 14.700 Euro gekostet, die sie womöglich nie zurückbekommt.
Der Umbau: 14.700 Euro aus dem Notgroschen einer Pensionistin
Im Juli 2025 wurde das Badezimmer umgebaut. Die Kosten beliefen sich auf rund 14.700 Euro, die Hermine R. aus ihren Ersparnissen bezahlte. Im August 2025 reichte die Familie den Förderantrag samt Schlussrechnung bei der MA 50 — der städtischen Wohnbauförderungsstelle — ein.
Dann begannen die Probleme. Zunächst verweigerte die Behörde der Mutter jegliche Auskunft, weil ihr Sohn formal als Förderwerber geführt wurde — obwohl er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr sprechen konnte. Später hieß es bei der Behörde, der Antrag sei überhaupt nicht eingelangt. Laut Volksanwaltschaft räumte der Magistrat Wien später ein, dass der Antrag sehr wohl eingebracht worden war.
Tod im Jänner 2026: Warum die Förderung trotzdem abgelehnt wurde
Im Jänner 2026 starb der Sohn. Für April desselben Jahres war noch ein Abnahmetermin der MA 50 für das umgebaute Badezimmer vorgesehen — doch dazu kam es nicht mehr. Stattdessen erhielt die Familie einen Ablehnungsbescheid.
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Als Ablehnungsgrund nannte die Behörde die Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung: Die Arbeiten seien bereits vor der Antragstellung durchgeführt worden, und der Antrag sei nicht spätestens einen Monat nach Beauftragung eingereicht worden. Beides trifft formal zu — allerdings nur, weil die Familie auf die mündliche Zusage der MA-50-Mitarbeiterin vertraut hatte.
Volksanwältin Schwarz: „Frau R. hat alles richtig gemacht“
Volksanwältin Gaby Schwarz (ÖVP) lässt diese Begründung nicht gelten. „Fakt ist, dass eine Mitarbeiterin des Magistrats Frau R. die Förderung zugesagt und geraten hat, mit den Bauarbeiten schon vor Antragstellung zu beginnen“, sagte Schwarz. Sie wirft der Behörde vor, der Familie falsche beziehungsweise widersprüchliche Informationen gegeben zu haben.
Schwarz zieht eine klare Schlussfolgerung: „Frau R. hat alles richtig gemacht. Dafür ist beim Magistrat einiges falsch gelaufen.“ Die Volksanwältin fordert deshalb inzwischen keinen kulanten Förderzuschuss mehr, sondern Schadenersatz wegen Vertrauensschadens. Ihre Begründung: „Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf das, was ihnen vom Magistrat gesagt wird, verlassen können.“
Was die Wohnbauförderung Wien tatsächlich abdeckt — und was nicht
Die Stadt Wien fördert behindertengerechte Umbauten von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern — ausdrücklich einschließlich barrierefreier Sanitärräume. Die wichtigsten Bedingungen laut aktuellem Informationsstand der Stadt:
- Einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 75 Prozent der förderbaren Sanierungskosten
- Nachweis einer Behinderung oder einer Pflegegeldstufe ab Stufe 3
- Hauptwohnsitz der betroffenen Person in der betreffenden Wohnung
- Einhaltung der ÖNORM B 1600 (altersgerechtes und barrierefreies Bauen)
- Rechnungen dürfen bei Antragstellung bis zu sechs Monate alt sein
- Eigenleistungen und reine Materialkosten werden nicht anerkannt
Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht. Entscheidend ist außerdem: Wer mit dem Umbau beginnt, bevor der Antrag gestellt ist, riskiert — wie der Fall Hermine R. zeigt — den vollständigen Verlust der Förderung.
§ 19 der Sanierungs-VO: Die Todesfall-Regelung, die nicht greift
Die Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung enthält in § 19 eine eigene Regelung für den Tod des Förderwerbers. Eine Auszahlung an nahestehende Personen ist demnach möglich — aber nur dann, wenn die Maßnahme vor dem Tod zwar beauftragt, jedoch noch nicht vor dem Förderantrag durchgeführt wurde, und wenn der Antrag spätestens einen Monat nach Beauftragung gestellt wurde.
Genau an diesem Punkt scheitert der Fall von Hermine R.: Das Badezimmer war im Juli 2025 fertiggestellt worden, der Sohn starb erst im Jänner 2026. Die Maßnahme war also lange vor seinem Tod abgeschlossen — und damit fällt der Fall nach Ansicht der Stadt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 19. Die Volksanwältin sieht das anders und beruft sich auf die vorangegangene Fehlinformation durch den Magistrat.
Interne Prüfung läuft — für Hermine R. ändert sich vorerst nichts
Die Stadt Wien hat angekündigt, die internen Abläufe zu überprüfen. Gleichzeitig hält sie daran fest, dass eine nachträgliche Fördergewährung rechtlich nicht möglich sei. Für Hermine R. ändert das nach aktuellem Stand nichts: Der Sohn ist tot, das Badezimmer seit mehr als einem Jahr umgebaut, die 14.700 Euro bezahlt.
Der Fall liegt nun bei der Volksanwaltschaft. Ob der Magistrat Wien auf die Forderung nach Schadenersatz eingeht oder ob die Sache vor Gericht landet, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.
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