Montag, 7 Uhr. Die Kehle kratzt, der Kopf dröhnt, und der Gedanke ans Aufstehen ist kaum erträglich. Wer sich krank meldet und sich dabei bisher einfach telefonisch eine Bescheinigung holen konnte, dem droht diese bequeme Möglichkeit bald wegzufallen. Die deutsche Bundesregierung hat im Rahmen ihres Reformpakets “Programm für Aufschwung und Beschäftigung” beschlossen, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen.
Gleichzeitig soll künftig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung — kurz AU — bereits ab dem ersten Krankheitstag Pflicht werden. Was das im Alltag konkret bedeutet, ist jedoch noch nicht bis ins Detail gesetzlich geregelt — und genau das sorgt unter Millionen Beschäftigten für Unsicherheit.
Das Reformpaket: Telefonische Krankschreibung fällt weg, AU ab Tag 1 kommt
Das Reformpaket der deutschen Bundesregierung enthält zwei wesentliche Änderungen, die das Arbeitsleben direkt betreffen. Erstens: Die Möglichkeit, sich per Telefon krankschreiben zu lassen, wird gestrichen. Zweitens: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss künftig bereits ab dem ersten Tag der Krankheit vorgelegt werden — und nicht erst, wie bisher häufig vereinbart, ab dem dritten oder vierten Tag.
Wann genau das neue Gesetz in Kraft tritt und wie die konkreten Fristen für die Vorlage des Attests aussehen werden, hat der Gesetzgeber noch nicht festgelegt. “Das muss der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz festlegen”, erklärte Volker Görzel, Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber chip.de.
Attest ab Tag 1 — aber nicht zwingend noch am selben Tag
Entscheidend ist eine Unterscheidung, die in der öffentlichen Debatte oft untergeht: Eine Pflicht zur Krankschreibung ab dem ersten Tag bedeutet nicht, dass das Attest auch am ersten Tag beim Arbeitgeber vorliegen muss. “Eine Krankschreibung ab dem ersten Tag bedeute nicht zwingend, dass das Attest noch am selben Tag vorliegen muss — es dürfe auch später nachgereicht werden”, so Görzel.
Das ist keine Kleinigkeit. Wer an einem Montag erkrankt und erst am Mittwoch zum Arzt kommt, verliert damit nicht automatisch seinen Anspruch auf eine gültige Bescheinigung. Allerdings hängt vieles davon ab, wie das neue Gesetz die Nachreichfristen konkret regelt — dieser Spielraum ist derzeit noch offen.
Rückwirkende Krankschreibung: Möglich, aber mit Grenzen
Wer erst am zweiten oder dritten Krankheitstag zum Arzt geht, muss laut Görzel nicht automatisch Probleme bekommen. “Eine rückwirkende Krankschreibung ist möglich”, betonte der Arbeitsrechtler — allerdings nur ausnahmsweise und in der Regel nur bis zu drei Tagen rückwirkend. Danach wird es juristisch eng.
Ein weiteres Problem: Ob eine Arbeitsunfähigkeit schon in den Tagen vor dem Arzttermin tatsächlich bestanden hat, lässt sich für den behandelnden Arzt oft schwer beurteilen. Das kann dazu führen, dass eine rückwirkende Krankschreibung schlicht abgelehnt wird — auch ohne böse Absicht des Arztes.
Klare Ausnahmen: Unfall, schwere Erkrankung, körperliche Einschränkung
Für bestimmte Fälle hält Görzel eine strenge Auslegung für unrealistisch. Bei offensichtlichen Verletzungen oder eindeutigen Krankheitsbildern dürfte kein Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Vortage ernsthaft infrage stellen. “Bei Unfallwunden mit Heilungsstörungen wird der Arzt wohl kaum infrage stellen, ob die Arbeitsunfähigkeit schon am Tag zuvor bestanden hat”, sagte der Fachanwalt.
Auch wer körperlich nicht in der Lage ist, überhaupt eine Praxis aufzusuchen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bestraft werden. “Wer einen Unfall hat oder stark geschwächt ist, kann sich womöglich nicht unmittelbar um eine AU kümmern”, erklärte Görzel. Eine Regelung für solche Fälle sei daher unumgänglich und werde das neue Gesetz berücksichtigen müssen.
Folgende Situationen gelten als besonders klar geregelte Ausnahmen, in denen eine sofortige AU-Vorlage laut Görzel kaum verlangt werden kann:
- Arbeitsunfälle mit sichtbaren Verletzungen
- Schwere grippale Infekte mit Bettlägerigkeit
- Operationen oder stationäre Krankenhausaufenthalte
- Akute psychische Krisen, die das Aufsuchen einer Praxis unmöglich machen
- Erkrankungen, die eine Fahrtuntauglichkeit begründen
Heftiger Widerstand: Ärzte sprechen von einer “Bürokratiewelle”
Die geplanten Änderungen stoßen in der deutschen Ärzteschaft auf massiven Widerstand. Der Vorsitzende des Deutschen Hausärzteverbandes, Markus Blumenthal-Beier, bezeichnete die Beschlüsse als “absolut katastrophal”. “Auf unsere Praxen kommt damit eine riesige Bürokratiewelle zu, die kaum zu bewältigen sein wird”, sagte er.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) griff noch schärfer an und sprach von einer “Zumutung, die an Unverschämtheit grenzt”. Die KBV warnte: “Es grenzt an Irrsinn, Abertausende Menschen zusätzlich in die Praxen zu jagen für das reine Ausfüllen von Zetteln.” Angesichts eines bereits jetzt angespannten Praxisbetriebs und langer Wartezeiten in vielen deutschen Regionen ist die Kritik nachvollziehbar.
Was jetzt noch fehlt — und wann Klarheit kommt
Das Reformpaket steht, doch die entscheidenden Details sind noch offen. Wie lange Beschäftigte das Attest nachreichen dürfen, welche Ausnahmen gesetzlich verankert werden und wie Arbeitgeber bei Verstößen vorgehen dürfen — all das muss der Bundestag mit dem konkreten Gesetzestext regeln. Görzel rechnet damit, dass das Gesetz Übergangsbestimmungen enthalten wird, die zumindest für die Anfangsphase Klarheit schaffen.
Bis das neue Gesetz in Kraft tritt, gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen weiter — wer also bisher erst ab dem dritten Krankheitstag ein Attest vorlegen musste, kann sich vorerst auf diese Vereinbarung berufen.



